Gesetzliche Bestimmungen steuern Machbarkeiten

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Gesetzliche Bestimmungen

Gesetzliche Bestimmungen

Im Jahr 2012 trat die neue Apothekenbetriebsordnung in Kraft. Der Gesetzgeber hat weitreichende Veränderungen vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der individuellen Arzneimittelherstellung (Rezeptur). Dabei ging es vor allem darum, den hohen Qualitätsstandard, der in der Industrie bei der Arzneimittelherstellung gilt, auf die Herstellung individueller Rezepturen in der Apotheke zu übertragen. Da die Arzneimittelherstellung ein Grundrecht der Berufsausübung eines Apothekers ist und Apotheker in Krisenzeiten möglicherweise für die Industrie „einspringen“ müssen, war diese Novellierung unerlässlich.
Im Zuge der Gesetzesänderung wurden die Qualitätsstandards in den Bereichen

  • Hygiene,
  • Analytik und
  • Dokumentation

angehoben, was zu einem erheblichen Mehraufwand für die Apotheken geführt hat. Speziell im Bereich Dokumentation müssen für die Herstellung von Rezepturen folgende Kriterien eingehalten werden:

  1. Für jede Individualrezeptur muss ein Rezept vorgelegt werden.
  2. Die Rezeptur muss auf Plausibilität geprüft werden.
  3. Es müssen Herstellungsanweisungen und Protokolle erstellt werden.
  4. Es muss die Freigabe durch einen Apotheker erfolgen.
  5. Bei Defekturen (= Herstellung von bis zu 100 Einheiten pro Tag) ist zusätzlich das Endprodukt zu prüfen und die Rezepte müssen archiviert werden.

Die Burg-Apotheke LAB ist dafür bestens gerüstet. Wir haben sowohl in der Analytik als auch in der Logistik die Abläufe so optimiert, dass wir zeitnah die individuell herzustellenden Rezepturen liefern können. Europaweit. Denn: Therapie duldet keinen Aufschub. Damit wir und Sie aber ganz sichergehen können, erfragen Sie bitte bei jeder Bestellung noch einmal die Lieferzeit.

Die Burg-Apotheke LAB – Identität und Selbstverständnis

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